Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 02.03.2012 - 9 W 69/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,23902
OLG Karlsruhe, 02.03.2012 - 9 W 69/11 (https://dejure.org/2012,23902)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.03.2012 - 9 W 69/11 (https://dejure.org/2012,23902)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. März 2012 - 9 W 69/11 (https://dejure.org/2012,23902)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,23902) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 141
    Prozessbevollmächtigter als nicht ausreichend informierter Vertreter i. S. v. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 141
    Begriff des ausreichend informierten Vertreters im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 1; Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1062
  • VersR 2014, 120
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZB 4/07

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.03.2012 - 9 W 69/11
    Hierbei kann es nicht auf die Sichtweise des erkennenden Senats ankommen, sondern nur auf die Sichtweise des Landgerichts, welches das Hauptverfahren führt (so wohl auch die entsprechende Formulierung in den Gründen der Entscheidung des BGH, MDR 2007, 1090 ).

    c) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Auffassung vertreten, bei einer Ordnungsgeldfestsetzung gemäß § 141 Abs. 3 ZPO solle berücksichtigt werden, ob und inwieweit durch das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und der Prozess verzögert wird (vgl. BGH, MDR 2007, 1090 ; BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10 - kritisch hierzu Zöller/Greger aaO., § 141 ZPO , Rdnr. 12).

    Wenn die mehr oder weniger spekulativen Überlegungen zum fiktiven Verlauf des Prozesses bei Anwesenheit der ausgebliebenen Partei zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, geht dies zu Lasten der ausgebliebenen Partei (so auch der Leitsatz von BGH, MDR 2007, 1090 ; in der Tendenz anders hingegen die missverständliche Formulierung "... ist aber nicht ersichtlich, dass ..." in den Gründen der selben Entscheidung; ebenso BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10 -, Rdnr. 19; tendenziell anders hingegen der missverständliche Leitsatz "... da ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden kann, wenn ..." der selben Entscheidung).

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10

    Ausbleiben der Partei im Verhandlungstermin trotz Anordnung des persönlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.03.2012 - 9 W 69/11
    c) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Auffassung vertreten, bei einer Ordnungsgeldfestsetzung gemäß § 141 Abs. 3 ZPO solle berücksichtigt werden, ob und inwieweit durch das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und der Prozess verzögert wird (vgl. BGH, MDR 2007, 1090 ; BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10 - kritisch hierzu Zöller/Greger aaO., § 141 ZPO , Rdnr. 12).

    Wenn die mehr oder weniger spekulativen Überlegungen zum fiktiven Verlauf des Prozesses bei Anwesenheit der ausgebliebenen Partei zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, geht dies zu Lasten der ausgebliebenen Partei (so auch der Leitsatz von BGH, MDR 2007, 1090 ; in der Tendenz anders hingegen die missverständliche Formulierung "... ist aber nicht ersichtlich, dass ..." in den Gründen der selben Entscheidung; ebenso BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10 -, Rdnr. 19; tendenziell anders hingegen der missverständliche Leitsatz "... da ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden kann, wenn ..." der selben Entscheidung).

  • OLG Stuttgart, 14.09.2009 - 10 W 34/09

    Sofortige Beschwerde wegen einer Ordnungsgeldverhängung gegen die unentschuldigt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.03.2012 - 9 W 69/11
    Die Anordnung des persönlichen Erscheinens dient insbesondere auch dazu, dass das Gericht Fragen an die Parteien stellen kann, die sich erst kurz vor dem Termin oder in der mündlichen Verhandlung selbst neu ergeben haben (ebenso OLG Stuttgart, OLGR 2009, 790, 792).

    Die Beklagten mussten damit rechnen, dass sich im Termin neue Fragen ergeben konnten, die das Gericht an sie richten wollte (vgl. OLG Stuttgart, OLGR 2009, 790, 792; Zöller/Greger aaO., § 141 ZPO , Rdnr. 17).

  • OLG Stuttgart, 01.08.2013 - 7 W 43/13

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens der Partei:

    Ein Vertreter, der nur erläutern kann, was ihm die Partei berichtet hat, ist in Fällen, in denen es - wie meist - auf den detaillierten Gegenstand und Inhalt bei strittigen Besprechungen und Verhandlungen ankommt, von vornherein ungeeignet, weil er dem Gericht nicht den erforderlichen persönlichen Eindruck vermitteln kann (Anschluss: OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062).

    Nur dann, wenn umgekehrt eine Erschwerung von Sachverhaltsfeststellungen durch das Ausbleiben der Partei nach den Umständen ausgeschlossen erscheint, kann dies der Festsetzung eines Ordnungsgeldes ausnahmsweise entgegenstehen (Anschluss: BGH MDR 2007, 1090; OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062).

    Ein in den Termin entsandter Vertreter ist hinsichtlich der zweiten Voraussetzung des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO dann ausreichend zur Aufklärung des "Tatbestandes" instruiert, wenn er umfassend sachverhaltskundig ist, um bei klärungsbedürftigen Vorgängen, so wie die nicht erschienene Partei selbst, Auskunft geben zu können (OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 41 f.; MüKo, ZPO, 4. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 21; Musielak, ZPO, 10. Auflage, § 141 Rn. 18; Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 141 Rn. 17).

    Die Partei trägt das Risiko für den Fall, dass sich der Vertreter, insbesondere der Prozessbevollmächtigte, als nicht genügend unterrichtet erweist und die Partei als unentschuldigt ausgeblieben gilt (OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.; OLG Frankfurt a. M., NJW 1991, 2090; MüKo, ZPO, 4. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 21).

    Ein Vertreter, der nur erläutern kann, was ihm die Partei berichtet hat, ist in Fällen, in denen es (wie meist) auf den detaillierten Gegenstand und Inhalt bei strittigen Besprechungen und Verhandlungen ankommt, von vornherein ungeeignet, weil er dem Gericht nicht den erforderlichen persönlichen Eindruck vermitteln kann (Anschluss: OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062).

    Denn die Frage, welche Angaben die Partei auf Fragen des Gerichts im Termin gemacht hätte, ist in der Regel spekulativ (OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062).

    Vielmehr reicht es aus, dass eine Erschwerung der Sachverhaltsfeststellungen durch das Ausbleiben der Partei jedenfalls in Betracht kommt (OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062).

    Das Gericht muss im Rahmen von § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht die Erschwerung bestimmter Sachverhaltsfeststellungen konkret feststellen (OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062).

    Wenn die mehr oder weniger spekulativen Überlegungen zum fiktiven Verlauf des Prozesses bei Anwesenheit der ausgebliebenen Partei zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, geht dies zu Lasten der ausgebliebenen Partei (so auch Leitsatz BGH, MDR 2007, 1090; OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.).

  • OLG Stuttgart, 26.11.2014 - 7 W 63/14

    Zahlungsklage einer privaten Krankenversicherung gegen ihren Versicherungsnehmer:

    aa) Ein in den Termin entsandter Vertreter ist hinsichtlich der zweiten Voraussetzung des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO dann ausreichend zur Aufklärung des "Tatbestandes" instruiert, wenn er umfassend sachverhaltskundig ist, um bei klärungsbedürftigen Vorgängen, so wie die nicht erschienene Partei selbst, Auskunft geben zu können (OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 447 f. = VersR 2014, 897 ff.; OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 41 f.; MüKo, ZPO, 4. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 21; Musielak, ZPO, 11. Auflage, § 141 Rn. 18; Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 141 Rn. 17).

    Die Partei trägt das Risiko für den Fall, dass sich der Vertreter, insbesondere der Prozessbevollmächtigte, als nicht genügend unterrichtet erweist und die Partei als unentschuldigt ausgeblieben gilt (OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 447 f. = VersR 2014, 897 ff.; OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.; OLG Frankfurt a. M., NJW 1991, 2090; MüKo, ZPO, 4. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 21).

    Das Gericht muss im Rahmen von § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht die Erschwerung bestimmter Sachverhaltsfeststellungen konkret feststellen (OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062).

    Wenn die mehr oder weniger spekulativen Überlegungen zum fiktiven Verlauf des Prozesses bei Anwesenheit der ausgebliebenen Partei zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, wie hier, geht dies zu Lasten der ausgebliebenen Partei (OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 447 f. = VersR 2014, 897 ff.; so auch Leitsatz BGH, MDR 2007, 1090; OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.03.2014 - 21 Ta 102/14

    Ordnungsgeld - Anordnung des persönlichen Erscheinens - Ausbleiben im Termin -

    Dass durch das Ausbleiben der Zweck der Anordnung vereitelt wird, ist zwingende Voraussetzung nur für die Ablehnung der Zulassung des Prozessbevollmächtigten der Partei nach § 51 Abs. 2 ArbGG.(Rn.15) Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist es regelmäßig ausreichend, wenn eine Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung oder eine Beeinträchtigung von Vergleichsverhandlungen zumindest in Betracht kommt (zur 1. Fallkonstellation OLG Stuttgart vom 01.08.2013 - 7 W 43/13 - OLG Karlsruhe vom 02.03.2012 - 9 W 69/11 -).(Rn.16).

    Es reicht regelmäßig aus, dass durch das unentschuldigte Ausbleiben eine Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung zumindest in Betracht kommt (OLG Stuttgart vom 01.08.2013 - 7 W 43/13 -, WM 2014, 93; OLG Karlsruhe vom 02.03.2012 - 9 W 69/11 -, VersR 2014, 120).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2018 - L 15 SF 25/18
    Es genügt insoweit, dass eine nachteilige Auswirkung aufgrund des Nichterscheinens im Termin nicht ausgeschlossen werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. März 2012 - 9 W 69/11).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2019 - L 15 SF 6/19
    Es genügt insoweit, dass eine nachteilige Auswirkung aufgrund des Nichterscheinens im Termin nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. März 2012 - 9 W 69/11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht